
Fraktion der Freien Wähler im Gemeinderat:

Einen Mitgliedsantrag als PDF Datei finden sie hier: Mitgliedsantrag (der Jahresbeitrag liegt z.Z. bei Euro 40.-)
Die Satzung der freien Wähler Oberstenfeld finden Sie hier: S a t z u n g
des Vereins
"Freie Wähler Oberstenfeld“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:
„Freie Wähler Oberstenfeld“.
Die Kurzbezeichnung lautet: "Freie Wähler".
Er hat seinen Sitz in 71720 Oberstenfeld .
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Aufgabe des Vereins ist die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes entsprechend
dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und den Gesetzen. Der Verein bezweckt die
Beteiligung an den Kommunalwahlen auf kommunaler und regionaler Ebene.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, der das aktive Wahlrecht für die o. g. Wahlen zusteht
und die sich zu der Satzung und den Zielen der Freien Wähler bekennt.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes
erworben; der Vorstand kann die Annahme einem seiner Vorstandsmitglieder übertragen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluss.
(4) Der Ausschluss ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Er muss schriftlich dem Vorsitzenden gegenüber erklärt.
(5) Aus dem Verein wird ausgeschlossen:
- wer gegen die Beschlüsse des Vereins und/oder gegen seine Ziele gröblich verstoßen hat
- wer sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat
- wer mit Beiträgen in der Höhe von 1 Jahresbeitrag im Rückstand ist.
(6) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor der
Beschlussfassung soll dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Die Anhörung kann schriftlich erfolgen. Der Ausschließungsbeschluss mit den
Ausschließungsgründen ist dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem
Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Anrufung muss binnen einer
Frist von 1 Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses erfolgen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 4 Beiträge
Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrags verbunden, der als Jahresbeitrag erhoben wird.
Über Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Beiträge für
Mitglieder, die im Laufe eines Geschäftsjahres eintreten, für dieses Geschäftsjahr ermäßigen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.
Als Beratungsgremium soll ein Beirat gebildet werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
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(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung als dem Hauptorgan des Vereins gehören:
- Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit
- Wahl des Vorstandes, der Mitglieder des Beirats und der Rechnungsprüfer jeweils auf
3 Jahre
- Genehmigung von Geschäftsbericht, Kassenbericht, Jahresabschluss und Haushaltsplan
- Entlastung von Vorstand und Rechnungsprüfer sowie
- sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal in jedem Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von
mindestens 1/3 der Mitglieder, die den Zweck und die Gründe anzugeben haben, statt.
(3) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzende oder einen
Stellvertreter. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen; maßgebend ist Poststempel des
Einladungsschreibens. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter geleitet; dieser übt das Hausrecht aus.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und
der mit der Schriftführung beauftragten Person zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- ein Schriftführer
- ein Schatzmeister
- der jeweilige Vorsitzende der Gemeinderatsfraktion der Freien Wähler
(2) Die Reihenfolge der stellvertretenden Vorsitzenden wird bei der Wahl festgelegt.
(3) Die Mitglieder des Vereins, die der Gemeinderatsfraktion, der Kreistagsfraktion sowie der
Regionalfraktion angehören, sollen in die Vorstandsarbeit eingebunden werden. sie gehören dem
Vorstand ohne Stimmrecht an.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Sie
vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die
Mitgliederversammlung zuständig ist. Ihm obliegt die Leitung des Vereins, die Vorbereitung der
Mitgliederversammlungen sowie der Vollzug der Beschlüsse.
(6) Zu den Sitzungen des Vorstandes wird vom Vorsitzenden schriftlich mit angemessener Frist
eingeladen. Im übrigen gelten die Vorschriften über den Geschäftsgang der Mitgliederversammlung
entsprechend.
§ 8 Wahlen und Abstimmungen
(1) Die Wahlen werden vorbehaltlich § 11 dieser Satzung in der Regel geheim durchgeführt mit
Stimmzetteln. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann offen gewählt werden, falls nicht mehr als 5
Mitglieder der offenen Wahl widersprechen.
Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter und eventuell ein dritter Wahlgang durchgeführt.
Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Eine Wahlperiode beträgt jeweils 3 Jahre.
(3) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht diese Satzung ausdrücklich
andere Bestimmungen trifft. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Beantragt 1/3 der
anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung oder namentliche Abstimmung, so wird
mit Stimmzetteln oder durch namentlichen Aufruf abgestimmt.
§ 9 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen
Soweit die Freien Wähler Oberstenfeld sich an Wahlen beteiligen, sind die gesetzlichen
Bestimmungen, vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen, zu beachten. Soweit
keine andere Regelung maßgebend ist, beschließt die Mitgliederversammlung über die
Wahlvorschläge.
§ 10 Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten zur Ehrenmitgliedern
oder Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Ernennung ist mit lebenslanger Beitragsfreiheit verbunden.
Ehrenmitglieder oder Ehrenvorsitzende kann das Recht, an den Sitzungen der Organe, des Beirats
oder Ausschüsse beratend teilzunehmen., eingeräumt werden.
§ 11 Satzungsänderungen
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Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder in der Mitgliederversammlung; bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf
diesen Tagesordnungspunkt hinzuweisen.
Anträge auf Satzungsänderung werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie
mindestens 4 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden
eingangen sind. Die Mitglieder sind darüber schriftlich zu informieren; der Antrag ist in die
veröffentlichte Tagesordnung aufzunehmen.
§ 13 Auflösung
(1) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur beschlussfähig, wenn
sie mit einer Frist von 1 Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens 2/3 der
Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb
eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die
Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.
(2) Der Beschluss über die Auflösung bedarf jedoch einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung
erschienenen Stimmberechtigten.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des
verbleibenden Vermögens.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrem Beschluss in der Mitgliederversammlung am 31,12,2006 in Kraft; alle
vorangehenden Satzungsregelungen treten damit außer Kraft.
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